Neue Regelungen ab 17. November – gültig bis 6. Dezember 2020:
Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für HobbysportlerInnen untersagt. Der Spitzensport ist davon ausgenommen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich.
Was ist daher möglich im Sport?
Im Freien dürfen alle Sportarten ausgeübt werden, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt und die keine Sportstätte benötigen. Zum Beispiel: Laufen, Radfahren, Mountainbiken, Inline-Skaten, Nordic Walking, Wandern.
Was ist nicht möglich?
- Kontakt- und Kampfsportarten wie Fußball, Volleyball, Judo, Tanzen u.ä.
- Indoor- und Outdoor-Sportanlagen sind geschlossen (Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmbäder, Fußball- und Tennisplätze, Basketball-Courts usw.).
- Das Betreten von Sportstätten (indoor und outdoor) zum Zweck der Ausübung von Sport ist für HobbysportlerInnen untersagt.
- Gruppentraining
Wer ist ausgenommen?
- Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, auch im Bereich des Behinderten- und Nachwuchssports, die Leistungen im nationalen oder internationalen Maßstab erzielen
Allgemeine Übersicht zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und den daher gültigen Regelungen:
Alles Gute in der Lockdown Phase und bleibts G’sund!
Sportliche Grüße
Markus Hofinger
Union Obmann